Die aktuelle Onkologie-Vereinbarung 2010über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung finden sie hier zum Download: Onkologie-Vertrag (39.39 KB)
Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft
Dermatologische Onkologie ADO der Deutschen Krebsgesellschaft DKG und der
Deutschen Dermatologischen Gesellschaft DDG zur neuen Onkologie-Vereinbarung
1. Grundsätze der neuen
Onkologie-Vereinbarung
Am 28. Juli 2009 haben sich
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband auf eine
Anschlussregelung zu der gekündigten Onkologie-Vereinbarung verständigt. Die
neue Onkologie-Vereinbarung gibt bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für
die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten vor. Im Rahmen
einer möglichst umfassenden Behandlung krebskranker Patienten wird eine
wohnortnahe ambulante vertragsärztliche Behandlung durch dazu besonders
qualifizierte Ärzte angestrebt, denen die Durchführung und Koordination der
onkologischen Behandlung gesamtverantwortlich zukommt. Dies umfasst gemäß der
neuen Onkologie-Vereinbarung auch eine enge und dauerhafte Kooperation mit
anderen an der Behandlung direkt oder indirekt beteiligten Vertragspartner,
einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Tumorzentren sowie eine kontinuierliche
onkologische Fortbildung. Damit soll gesichert werden, dass krebskranke
Patienten nach wissenschaftlich anerkannten, dem jeweiligen Stand der
medizinischen Erkenntnissen entsprechenden Diagnose – und Therapieplänen sowie
der geltenden Leitlinien ambulant versorgt werden.
Durch die besonderen
Anforderungen an die ambulante Behandlung krebskranker Patienten ergeben sich
für den onkologisch qualifizierten Arzt erhöhte zeitliche, finanzielle und
insbesondere personelle Belastungen. Zur Erstattung des besonderen Aufwands
werden dem onkologisch qualifizierten Arzt zusätzliche Kosten entsprechend
Anhang 2, Teil A der Onkologie-Vereinbarung dargestellten Gebührenposition
erstattet.
2. Präzisierungsbedarf für das Fachgebiet Dermato-Onkologie
Um
die qualifizierte, umfassende und interdisziplinäre ambulante Versorgung
dermato-onkologischer Patienten weiterhin sicherzustellen, bedarf die
Onkologie-Vereinbarung einer klarstellenden Präzisierung: Nach § 1 Abs. 2 der
Onkologie-Vereinbarung sind nämlich „Tumore, die nach Operation vollständig
resiziert sind und keiner weiteren tumorspezifischen Therapie und Behandlung
bedürfen, von der Vereinbarung ausgeschlossen“. Diese Wortwahl ist nicht
präzise, da unterschiedliche Auffassungen dahingehend vertreten werden können,
ob es auf eine ex ante oder ex post Sicht ankommt. Nachfolgend
wird zunächst dargestellt, dass auch bei der dermato-onkologischen Versorgung
ein erhöhter Koordinierungs- und Betreuungsaufwand durch entsprechend
qualifizierte Dermatologen mit der Zusatzbezeichnung Medikamentöse
Tumortherapie weiterhin zu gewährleisten ist. Sodann wird dargelegt, dass auch
bei solchen Tumorarten, die nach den Leitlinien primär operativ und vollständig
zu entfernen sind, bis zur Feststellung des diesbezüglichen Behandlungserfolges
eine Versorgung nach der Onkologie-Vereinbarung und dementsprechend eine
Erstattung des besonderen Betreuungsaufwandes erforderlich ist.
3.
Bedeutung der Inhalte der Onkologie-Vereinbarung für die Dermato-Onkologie
Voraussetzung für die
Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist eine abgeschlossene Weiterbildung
mit dem Schwerpunkt Hämatologische und internistische Onkologie oder eine
Facharztweiterbildung mit der Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie
oder eine Facharzt- bzw. Gebietsbezeichnung, die diese Inhalte erfüllt.
Somit können Fachärzte für
Haut- und Geschlechtskrankheiten, die über die Zusatzbezeichnung Medikamentöse
Tumortherapie verfügen, über das onkologische Organgebiet Haut an der
Onkologie-Vereinbarung teilnehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Dermatologische
Onkologie ADO fördert seit vielen Jahren die Qualifizierung von
dermatologischen Fachärzten für die Erlangung der Zusatzbezeichnung Medikamentöse
Tumortherapie im Rahmen von speziellen Fortbildungskursen, die mit einem
spezifischen Curriculum den aktuellen Inhalten der dermato-onkologischen
Diagnostik und Therapie von Patienten mit Hautkrebserkrankungen gerecht werden.
In der neuen Onkologie-Vereinbarung
werden in § 1 Abs. 2 die Tumorerkrankungen im Sinne der Vereinbarung nach
ICD-10 speziell aufgelistet.
Die für das Organgebiet Haut aufgelisteten
Tumorerkrankungen beinhalten
- das
maligne Melanom (ICD-10- C.43)
- die
epithelialen Hautkrebserkrankungen (Basalzellkarzinom, Plattenepithelkarzinom;
ICD-10- C44)
- das
Merkellzellkarzinom, seltene Adnextumoren, Bindegewebstumoren und sonstige
Tumoren der Haut (ICD-10-C.45-C.49)
- Kutane T-Zell-Lymphome und B-Zell-Lymphome (ICD-10-C.84 u.
C.85).
Im Rahmen der neuen Onkologie-Vereinbarung
sind somit sämtliche dermato-onkologische Krankheitsbilder als
Tumorerkrankungen miterfasst. Die ärztlichen Behandlungen gemäß der neuen
Onkologie-Vereinbarung umfassen die Indikationsstellung, Durchführung und/oder
Koordination der Tumorbehandlung als Operation, Strahlentherapie und/oder
medikamentöse Tumortherapie. Damit sind sämtliche gängigen Therapieverfahren,
die zur Behandlung in der Onkologie-Vereinbarung aufgeführten Tumorerkrankungen
der Haut erforderlich sind, enthalten.
4.
Konkretisierung der spezifischen Behandlungsverfahren für Patienten mit
Hautkrebs im Rahmen der
Onkologie-Vereinbarung
Gemäß den Standards und
Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie ADO der Deutschen
Krebsgesellschaft DKG beinhaltet eine Tumorbehandlung von Hautkrebserkrankungen
als Operation folgende Verfahren: Mikrographisch kontrollierte Chirurgie,
Wächterlymphknotenbiopsie, Kryochirurgie, Laserchirurgie, Elektrochirurgie. Die
medikamentöse Tumortherapie von Hautkrebserkrankungen beinhaltet nach den
gültigen Standards folgende Verfahren: Systemische und/oder transläsionale
Zytostatikatherapie, systemische und/oder transläsionale Immuntherapie,
systemische und/oder transläsionale photodynamische Therapie, systemische
und/oder transläsionale Photochemotherapie, systemische und/oder inträsionale
Elektrochemotherapie.
Sämtliche Therapieverfahren
bedürfen einer interdisziplinären Koordination mit anderen Vertragsärzten. Bei
der operativen Therapie von Hautkrebs im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung
ergibt sich beispielsweise erst aus der Kooperationsgemeinschaft mit der
Pathologie die exakte Diagnose, die dann auch erst die u.U. erforderliche
Nachbehandlung ermöglicht- Als Beispiele wären zu nennen eine Nachresektion im
Fall eines nicht in sano operierten epithelialen Krebs, eine erforderliche
Erweiterung des Sicherheitsabstands je nach Tumorentität und Tumordicke, eine
Indikation zu einer Wächterlymphknotenbiospie und ggf. nachfolgenden radikalen
Lymphknotendissektion in einer weiteren Kooperation mit der Nuklearmedizin,
Chirurgie, Radiologie; eine adjuvante medikamentöse Therapie .
Im Anschluss an sämtliche
koordinierte Diagnostik- bzw. Behandlungsverfahren kann der Fall eintreten,
dass keine weiteren tumorspezifischen Therapien erforderlich sind. Diese für
den betroffenen Patienten zunächst erfreuliche Situation bedeutet jedoch nicht,
dass im zurückliegenden Behandlungsfall eine koordinierte Behandlung nach den
Grundsätzen der Onkologie-Vereinbarung nicht erforderlich gewesen wäre. Auch
sind zukünftige Lokalrezidive bzw. eine Metastasierung nicht ausgeschlossen.
Daher werden diese Patienten dann einer intensiven Tumornachsorge zugeführt,
die nicht Bestandteil der Onkologie-Vereinbarung ist.
Die Notwendigkeit einer medikamentösen
Nachbehandlung von Patienten nach einer Primärtherapie von Hautkrebs richtet
sich nach aktuellen Leitlinienempfehlungen (z.B. adjuvante medikamentöse
Therapie oder adjuvante Strahlentherapie), die aufgrund neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse einer ständigen Veränderung unterzogen sind.
Anderenfalls würde z.B. die koordinierte operative Behandlung von zahlreichen
anderen invasiven malignen Tumoren (z.B. Darmkrebs, Brustkrebs) ohne
nachfolgende medikamentösen Therapie nicht als Bestandteil der neuen
Onkologie-Vereinbarung gelten. Gerade die koordinierte interdisziplinäre
Abklärung und Behandlung auffälliger Befunde im Rahmen von
Krebsfrüherkennungsmaßnahmen kann über die frühzeitige qualifizierte ambulante
Behandlung helfen, die Prognose zu verbessern und die Krebssterblichkeit zu
senken. Dieses Ziel verlangt jedoch eine qualitätsgesicherte Behandlung
insbesondere von Krebspatienten in früheren Erkrankungsstadien, die nicht von
der koordinierten Behandlung im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung ausgeschlossenen
sein sollten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Bestandteil der derzeitigen gesetzlichen
Krebsfrüherkennungsmaßnahmen ist und die Weiterentwicklung der
Krebsfrüherkennung insbesondere für den Darmkrebs und den Gebärmutterhalskrebs
als gemeinsames Ziel der Nationalen Krebskonferenz am 23. Juni 2009 für den
Nationalen Krebsplan deklariert wurde.
5.
Präzisierung der dermato-onkologischen Versorgung im Rahmen der neuen
Onkologie-Vereinbarung
Das Ziel der
Onkologievereinbarung ist gemäß deren § 1 Abs. 1 die Förderung einer
qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten und damit die
Schaffung einer Alternative zur stationären Behandlung. Es wird somit der
qualitative Aspekt der Behandlung durch fachlich besonders befähigte Ärzte und
der versorgungspolitische Aspekt des Primates der ambulanten Versorgung vor der
stationären Versorgung verfolgt.
Beiden Ansätzen wird –
vollumfassend – nur dann Rechnung getragen, wenn auch Patienten mit solchen
Tumoren, die primär operativ mit dem Ziel der vollständigen Resektion zu
behandeln sind, im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung versorgt werden können.
Anderenfalls besteht nämlich zum einen die Gefahr, dass die Operation entweder
stationär durchgeführt wird, somit dem Primat der ambulanten Versorgung nicht
Rechnung getragen wird, oder aber die Behandlung zwar als ambulante Operation
durchgeführt wird, dies jedoch nicht durch die fachlich besonders befähigten
Ärzte und ohne die besondere Betreuung nach den Vorgaben der
Onkologie-Vereinbarung erfolgt.
Auch Basalzellkarzinome und
spinozelluläre Karzinome sind deshalb Gegenstand der Onkologievereinbarung,
somit primär ambulant und durch die besonders befähigten Ärzte zu behandeln.
Erst wenn nach dem Vorliegen des histopathologischen Befundes feststeht, dass
keine weitere tumorspezifische Therapie erforderlich ist, endet die Behandlung
nach der Onkologievereinbarung. Dies wird auch durch den weiteren Grundsatz des
§ 1 Abs. 1 der Onkologievereinbarung bereits klargestellt, wonach die „in der
ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei
behandelten Patienten, die krebskrank waren, nicht durch die
Vereinbarung geregelt“ wird. Der Ausschluss der Teilnahme vollständig
resezierter Tumore ohne weitere Therapiebedürftigkeit in § 1 Abs. 2 ist allein
eine Konkretisierung des vorrangigen Grundsatzes des § 1 Abs. 1, wonach – so
die Diktion – ehemals krebskranke Patienten nicht mehr des besonderen
Behandlungs- und Betreuungsaufwandes bedürfen.
Auch folgende medizinische
Kontrollüberlegung zeigt die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung:
Es ist bei
Diagnosestellung in keinem Fall vorhersehbar, ob durch eine Operation eine
vollständige Resektion erreicht wird. Die ex ante-Betrachung ist also nicht
valide möglich. Erst postoperativ lässt sich die vollständige Resektion
feststellen. Da die Frage, ob ein Patient die qualitativ hochwertige Versorgung
nach der Onkologie-Vereinbarung erhalten kann oder ob er –stationär oder
ambulant- in der „Regelversorgung“ betreut wird, nicht von einer
fachmedizinisch unmöglichen
Prognoseentscheidung abhängen kann, muss die Behandlung bis zur validen
Feststellung der vollständigen Resektion optimiert im Rahmen der
Onkologie-Vereinbarung erfolgen.
Schließlich wird dieser Befund
auch durch den Wortlaut des § 1 Abs. 2 der Onkologie-Vereinbarung bestätigt:
Dort ist von Tumoren, die „nach der Operation vollständig reseziert sind“
die Rede.
Hätte man auf die Prognose ex ante abstellen wollen, so hätte man
dies durch eine andere Formulierung zum Ausdruck gebracht. Der Ausschluss hätte
sich dann auf „Tumore, die nach Operation vollständig reseziert sein können
und in diesem Fall keiner weiteren tumorspezifischen Therapie und
Behandlung bedürfen“, bezogen.
Zusammenfassend bleibt somit
festzustellen, dass ein Patient dann nicht mehr nach Maßgabe der
Onkologievereinbarung betreut und der entsprechende Betreuungsaufwand dem
onkologisch verantwortlichen Arzt nicht mehr vergütet wird, wenn die
vollständige Tumorresektion ohne Notwendigkeit einer weiteren Nachbehandlung
feststeht, der Patient also – im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Onkologie-Vereinbarung – krebskrank war. Bis zu dieser Feststellung,
insbesondere bei Indikationsstellung, Festlegung der zukünftigen Therapie,
Durchführung der Operation und Kooperation mit Pathologen etc. und Prüfung des
Behandlungserfolges ist der Patient allerdings mit seiner in diesem Zeitpunkt
vorliegenden Tumorerkrankung im Rahmen der Onkologievereinbarung zu versorgen
und der zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten.
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